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BGH-Urteil zur Schadenminderungspflicht

BGH kippt Schadensminderungsklausel der ARB 2010:

Was das Urteil für Versicherungsnehmer und Rechtsanwälte bedeutet

BGH-Urteil zur Schadenminderungspflicht
Tarif-Check Siegel

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Die Rechtsschutzversicherung gilt als wichtige Säule der privaten Absicherung: Sie soll Bürgern ermöglichen, ihre rechtlichen Interessen ohne finanzielles Risiko zu verfolgen. Doch wie weit geht diese Absicherung tatsächlich – und welche Klauseln dürfen Versicherer in ihren Bedingungen verwenden?

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH vom 14.08.2019 – IV ZR 279/17) hat hier für deutliche Klarheit gesorgt. Die Richter erklärten zentrale Regelungen der ARB 2010, darunter die Schadensminderungsklausel und die Zurechnungsklausel, teilweise für unwirksam. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für Versicherer, Rechtsanwälte und vor allem Versicherungsnehmer. 

Muster: § 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles

(1) Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
[...]

c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, 

aa) Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;

bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z.B. (Aufzählungnicht abschließend):

    • nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
    • auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
    • vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
    • vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,
    • in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.

Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.

1. Hintergrund: Warum der Fall vor dem BGH landete

Der Fall nahm seinen Anfang in einem alltäglichen verkehrsrechtlichen Szenario. Ein mitversicherter Rechtsschutzkunde sollte ein Bußgeld zahlen, weil er den Sicherheitsabstand nicht eingehalten haben soll. Sein Rechtsanwalt beantragte hierfür Kostenschutz bei der Rechtsschutzversicherung, unter anderem für ein Sachverständigengutachten. Die Versicherung erteilte zwar eine Deckungszusage, bestand jedoch darauf, dass der Gutachter aus einem von ihr ausgewählten Unternehmen stammen müsse. Die Formulierung der Versicherung war eindeutig: Dies sei „als Weisung im Sinne der Versicherungsbedingungen und des VVG“ zu betrachten. Der Anwalt des Versicherungsnehmers wählte dennoch einen anderen Sachverständigen – zu Recht, wie sich später herausstellen sollte. Die Versicherung verweigerte daraufhin einen Teil der Kostenerstattung mit der Begründung, der Versicherte habe gegen seine Obliegenheiten zur Schadensminderung verstoßen. Sowohl Amts- als auch Landgericht gaben der Versicherung teilweise Recht. Doch der BGH sah den Fall grundlegend anders – und setzte ein bedeutendes Zeichen.

2. Die Entscheidung des BGH: Unwirksame Klauseln in den ARB 2010

Im Urteil vom 14. August 2019 (Az. IV ZR 279/17) urteilte der BGH, dass der Versicherer weder aufgrund der Schadensminderungsklausel gemäß § 17 Abs. 1 c) bb) ARB 2010 noch nach § 82 VVG leistungsfrei ist. Die Begründung des höchsten deutschen Zivilgerichts ist bemerkenswert deutlich: Die entscheidende Klausel ist intransparent und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar. Auch die sogenannte Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 sei unwirksam. Es handelt sich damit um ein Grundsatzurteil, das die Rechte der Versicherungsnehmer stärkt – und den Gestaltungsspielraum der Versicherer spürbar einschränkt.

3. Warum die Schadensminderungsklausel unwirksam ist

Der BGH legt ausführlich dar, weshalb § 17 Abs. 1 c) bb) ARB 2010 gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstößt. Die Klausel verlangt vom Versicherungsnehmer, Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich zu halten. Dafür müsse er ‒ laut Versicherung ‒ aus verschiedenen vorstellbaren Vorgehensweisen immer die kostengünstigste wählen. Das klingt zunächst logisch – ist es in der Praxis aber nicht.

3.1. Die Klausel ist für Laien nicht verständlich
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer soll laut ARB in der Lage sein zu erkennen, 

  • welche Vorgehensweisen existieren,
  • welche Kosten sie jeweils erzeugen,
  • wie sich Kosten rechtlich begründen,
  • und ob eine kostengünstigere Alternative „zumutbar“ ist.

Genau dies ist laut BGH nicht zumutbar: Der Versicherungsnehmer wird auf eine Vielzahl von kostenrechtlichen Normen, Gebührentabellen und Verzeichnissen verwiesen. Eine solche komplexe Abwägung sei ihm schlicht nicht möglich.

3.2. Die Klausel zwingt zu rechtlichen Abwägungen des Einzelfalls
Die Richter betonen: Um die Klausel zu erfüllen, müsste ein Versicherungsnehmer juristische Entscheidungen treffen, die selbst Fachleuten schwerfallen. Er muss prüfen, ob etwa das Abwarten eines anderen Gerichtsverfahrens sinnvoll ist, ob eine Klageerweiterung notwendig ist oder ob die Wahl eines anderen Sachverständigen seine Interessen „unbillig beeinträchtigt“. Dies sei – so der BGH – für Verbraucher nicht leistbar.

3.3. Der Versicherungsnehmer kann nicht erkennen, was von ihm verlangt wird
Die Folge ist ein eklatanter Verstoß gegen das Transparenzgebot: Der Versicherungsnehmer erkennt nicht eindeutig, welches Verhalten von ihm verlangt wird, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Damit ist die Klausel unwirksam.

4. Warum auch die Zurechnungsklausel unwirksam ist

Die Zurechnungsklausel des § 17 Abs. 7 ARB 2010 bestimmt, dass Fehler eines beauftragten Rechtsanwalts dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Der BGH erklärt diese Klausel ebenfalls für unwirksam – und zwar aus einem wichtigen Grund: Der Rechtsanwalt sei kein Repräsentant des Versicherungsnehmers.

4.1. Anwaltliche Fehler gehen nicht zulasten des Versicherten
Der Anwalt wird für den Rechtsverfolgungsfall beauftragt, nicht für die Vertragsverwaltung gegenüber dem Versicherer. Damit ist er kein Repräsentant im Sinne der Rechtsprechung. Der Versicherungsnehmer muss sich Fehler seines Anwalts also nicht zurechnen lassen. Das stärkt die Position der Verbraucher – und entzieht Versicherern ein häufig genutztes Argument für Leistungskürzungen. 

5. Warum § 82 VVG nicht zur Leistungsfreiheit führt

Versicherer argumentieren häufig mit § 82 VVG, wonach Versicherungsnehmer nach Möglichkeit zur Schadensminderung verpflichtet sind. Der BGH stellt klar:

  • Ja, § 82 VVG ist grundsätzlich auch in der Rechtsschutzversicherung anwendbar.
  • Nein, der Versicherungsnehmer hat die Pflicht hier nicht verletzt.
  • Nein, der Versicherer wird nicht leistungsfrei.

Der Versicherungsnehmer habe sich korrekt verhalten – zumal die gesetzliche Schadensminderungspflicht keine unverhältnismäßigen Anforderungen stellt. Auch hier gilt: Fehler des Rechtsanwalts werden dem Versicherungsnehmer nicht angelastet.

6. Bedeutung für Versicherungsnehmer: Mehr Rechtssicherheit und Selbstbestimmung

Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher deutlich. Die wesentlichen Vorteile:

6.1. Versicherungsnehmer behalten die Kontrolle über das Verfahren
Versicherungsnehmer müssen sich nicht von der Versicherung vorschreiben lassen, welchen Gutachter oder welche Vorgehensweise sie wählen.
Der BGH stellt klar: Der Versicherungsnehmer bleibt Herr des Verfahrens.

6.2. Versicherer dürfen keine versteckten Kostendeckelungen durchsetzen
Die Entscheidung bremst die Praxis aus, über Bedingungen Einfluss auf anwaltliche Strategien oder die Wahl von Sachverständigen zu nehmen.

6.3. Kein Risiko durch eventuelle Anwaltsfehler
Versicherungsnehmer müssen nicht befürchten, dass ihnen anwaltliche Entscheidungen im Nachhinein negativ ausgelegt werden.

7. Bedeutung für Rechtsanwälte: Mehr Freiheit und Rechtssicherheit

Auch für die Anwaltschaft ist das Urteil ein Gewinn: Anwälte sind nicht Repräsentanten des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Sie können für ihre Mandanten die sachlich beste Vorgehensweise wählen – ohne Angst, dass dies zu Leistungseinbußen führt. Der BGH stärkt ihre Unabhängigkeit als Interessenvertreter. Gerade im Bereich der Rechtsschutzversicherung, der in der anwaltlichen Praxis oft kritisch betrachtet wird, schafft das Urteil spürbare Entlastung.

8. Bedeutung für Versicherer: Klare Grenzen bei Vertragsgestaltung

Für die Versicherungswirtschaft bedeutet das Urteil: Klauseln müssen transparent, fair und vor allem verständlich sein. Komplexe Regelungen, die Laien überfordern, sind unwirksam. Weisungen zur Wahl bestimmter Dienstleister dürfen nicht mit Leistungskürzungen verknüpft werden. Versicherer müssen ihre ARB überarbeiten, um künftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

9. Auswirkungen auf die Branche: Mehr Klarheit, weniger Streit

Das BGH-Urteil wird die Rechtsschutzbranche nachhaltig beeinflussen. Experten erwarten, dass viele Versicherer ihre Bedingungswerke anpassen müssen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen. Auch die Rechtsprechung anderer Gerichte wird sich künftig an diesem Leitentscheid orientieren. Zudem schafft die Entscheidung ein stärkeres Bewusstsein bei Verbrauchern und Anwälten für ihre Rechte gegenüber der Versicherung.

Fazit: Ein Meilenstein für Versicherungsnehmer und Anwälte

Mit seiner Entscheidung zur Unwirksamkeit der Schadensminderungs- und Zurechnungsklauseln der ARB 2010 setzt der BGH ein klares Signal:

  • Versicherungsbedingungen müssen verständlich, fair und transparent sein.
  • Versicherungsnehmer behalten die Kontrolle über ihre Rechtsverfolgung.
  • Rechtsanwälte handeln unabhängig – ohne Risiko für die Leistungspflicht des Versicherers.

Damit wurde einer verbreiteten Praxis der Versicherer eine deutliche Grenze gesetzt. Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher, schützt anwaltliche Entscheidungsfreiheit und schafft mehr Klarheit im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmern und Rechtsschutzversicherern. Eine wichtige Entscheidung für alle, die sich auf ihren Versicherungsschutz verlassen wollen – und ein bedeutender Meilenstein im Versicherungsrecht.

Bert Heidekamp, Versicherungsmakler, Analyst und geprüft und international zertifizierter BDSF Sachverständiger (ISO/IEC 17024, European Committee for Quality Assurance GEIE, Brussels) für biometrische Risiken.


Fahrradunfall in den Bergen

Schicksalsschlag auf dem Trail – wie Rechtsschutz helfen kann

Fahrradunfall in den Bergen

Ein Sturz mit Folgen – und der Beginn eines langen Rechtsweges

Peter S. ist leidenschaftlicher Mountainbiker. Seit Jahren verbringt er nahezu jedes Wochenende in den Bergen, stets auf der Suche nach neuen Herausforderungen. Doch dann geschieht das Unvorstellbare: Beim Befahren eines besonders anspruchsvollen Trails übersieht er eine hervorstehende Wurzel, verliert das Gleichgewicht und stürzt schwer.

Zum Glück ist ein Freund dabei, der sofort die Bergrettung alarmiert. Nach bangen Minuten trifft das Rettungsteam ein und bringt Peter S. schwer verletzt in das nächstgelegene Krankenhaus.

Die Diagnose:

Eine komplizierte Wirbelsäulenfraktur, die eine sofortige Operation erfordert.

Nach dem Eingriff steht fest: Peter S. wird für längere Zeit ausfallen. Eine monatelange Reha ist unumgänglich – ob er je wieder vollständig genesen wird, bleibt ungewiss. Peter ist am Boden zerstört. Doch zumindest hat er vorgesorgt: Seine private Unfallversicherung stellt nach dem ersten Kontakt eine Invaliditätsleistung in Höhe von 250.000 € in Aussicht – allerdings nur, wenn eine dauerhafte Beeinträchtigung verbleibt.

Dann beginnt der Kampf:

Die Versicherungsgesellschaft zweifelt den Grad der Invalidität an und bietet lediglich eine deutlich geringere Entschädigung an. Peter S. ist fassungslos. Zahlreiche Gespräche folgen – ohne Ergebnis. Die Versicherung bleibt hart.

Peter S. wendet sich an seine Rechtsschutzversicherung KS/AUXILIA, um zu klären, welche Möglichkeiten ihm bleiben. Ein Experte am Servicetelefon rät zur Einschaltung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht.

Der Anwalt beauftragt ein unabhängiges medizinisches Gutachten. Das Ergebnis: Eine dauerhafte Bewegungseinschränkung liegt vor – eine Invaliditätsleistung in Höhe von 200.000 € wäre gerechtfertigt. Doch die Versicherung bleibt bei ihrer Ablehnung. Der Fall landet vor Gericht. Wie so oft in solchen Verfahren schlägt das Gericht einen Vergleich vor. Dank des stichhaltigen Gutachtens fällt dieser zu Gunsten von Peter S. aus: Die Versicherung verpflichtet sich zur Zahlung von 180.000 €.

Die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von rund 15.000 € hat die KS/AUXILIA übernommen.

Hintergrund:

Dieser Fall ist über die Leistungsart Vertrags-Rechtsschutz in allen Rechtsschutz-Produkten mit Privat-Rechtsschutz abgesichert – zum Beispiel im Klassiker Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz (PBV). Unsere Empfehlung ist der Tarif Jureprivat.


KS & Auxilia Rechtsschutzversicherung

VR Auxilia 01 360x240 20KS/Auxilia Rechtsschutzversicherung

Zu den besten Rechtsschutzversicherungen wird durch unabhängige Rechtsschutz-Vergleiche und Bewertungen die KS/Auxilia Versicherung überwiegend als bester Rechtsschutzanbieter bewertet. Ob Privat-, Verkehrs-, Familien-, Firmen-, Senioren- oder Single-Rechtsschutzversicherungen, die Auxilia ist oft die Nummer 1.

Ursache kann sein, dass die Auxilia auch nichts anderes macht als Rechtsschutzversicherungen. Die Auxilia ist wohl mit die einzige Rechtsschutzgesellschaft, die unabhängig von einem Mutterkonzern ist und somit sich ausschließlich auf Rechtsschutzversicherungen spezialisiert ist (Sparten neutral).


Rechtsschutz Allgemein

Sparte RSV 03 360x240 20Worauf muss man achten und was ist die beste Rechtsschutz-Versicherung?

 

Die Auxilia erklärt in einem Kurzvideo eine Übersicht über die Tarifauswahl:

Downloads Highlights Jureprivat (Stand 01.2021)

Downloads ARB-Vergleich (Stand 01.2021)

Für Selbstständige

Nur für wenige Zielgruppen wird ein Firmenvertragsrechtsschutz angeboten (z. B. für Ärzte, Apotheken, Rechtsanwälte). Es gibt zwar die Möglichkeit den Firmenvertragsrechtsschutz bei sehr wenig ausgewählten Rechtsschutzversicherer zu versichern, jedoch ist die Prämie sehr hoch, so dass man selbst einen Anwalt davon bezahlten könnte. Eine Lösung ist InkassoPro. Die Forderungen werden an ein Inkassobüro abgegeben. Partner der Auxilia ist beispielsweise 1D First Debit (Stand (2023.01).


Rechtsschutz für Selbstständige

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Nur für wenige Zielgruppen wird ein Firmenvertragsrechtsschutz angeboten (z. B. für Ärzte, Apotheken, Rechtsanwälte). Es gibt zwar die Möglichkeit den Firmenvertragsrechtsschutz bei sehr wenig ausgewählten Rechtsschutzversicherer zu versichern, jedoch ist die Prämie sehr hoch, so dass man selbst einen Anwalt davon bezahlten könnte. Eine Lösung ist InkassoPro. Die Forderungen werden an ein Inkassobüro abgegeben. Partner der Auxilia ist beispielsweise 1D First Debit (Stand (2023.01). Im Rahmen des umfassenden Firmenrechtsschutz der Auxilia wird neben den privaten Rechtsschutzrisiken das Inkasso-Risiko über 1D First Debit übernommen.

InkassoPro ist das professionelle Forderungsmanagement und eine kostenlose Serviceleistung der AUXILIA.


Was ist InkassoPro?

InkassoPro ist eine beitragsfreie Serviceleistung für Rechtsschutzkunden der AUXILIA. Es ist für Geschäftskunden, Heilwesenberufe, Landwirte und Vereine ab der Tarifgeneration 2021 nutzbar.


Was leistet InkassoPro

Proffesionelles Inkasso-Management mit einer schnellen, unbürokratischen und effektive Hilfe für die Finanzen der Firma.

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  • Online-Portal für schnelle, einfache Abfragen, Übergaben der Forderungen und Reporting
  • Keine Wartezeit – ist für alle nicht verjährten Forderungen nutzbar

Vorteile von InkassoPro

  • Günstige Sonderkonditionen für Inkassomanagement, Bonitäts- und Wirtschaftsauskünfte und Adressermittlungen
  • Keine finanziellen Risiken oder Zusatzbeiträge:
    – kostenlos in gewerblichen Rechtsschutzprodukten enthalten
    – keine Wartezeit und ohne Schadenmeldung
    – sofern der Schuldner der unstrittigen Forderung zahlungsfähig ist: keine Kosten für das Inkassoverfahren, keine Erfolgsprovision, keine Jahres-, oder Einmalgebühr sowie kein Mitgliedsbeitrag
  • Erfahrener und professioneller Partner First Debit
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