KFZ-Versicherungsvergleich
KFZ Versicherungen
Unabhängiger Vergleich mit speziellen Angeboten und Sondertarifen, die keinen Online-Vergleich zu finden sind. Und Sie erhalten eine telefonische/persönliche Beratung.
Image is not available
Image is not available
Image is not available
Image is not available
Image is not available
Image is not available
Stern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktiv
 

Gesetzliche Unfallversicherung deckt Pannenhilfe bei Personenschaden des Helfers

Gesetzliche Unfallversicherung deckt Pannenhilfe ab
Sommer – Reisezeit und Autozeit! Ein Großteil der Deutschen fährt mit dem Auto in den Urlaub. Da bleibt bei dem einen oder anderen eine Panne nicht aus. Privatpersonen, die bei einer Panne Hilfe leisten, sind im Falle eines Unfalles durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Darauf weist jetzt der Bundesverband der Unfallkassen in München (BUK) hin. Versichert sind zum Beispiel die Starthilfe mit dem Überbrückungskabel, Hilfeleistungen beim Radwechsel sowie beim Anschieben oder Abschleppen eines liegengebliebenen Kraftfahrzeugs. Der Versicherungsschutz ist dabei für die Helfer beitragsfrei. Zuständig ist der Gemeindeunfallversicherungsverband bzw. die Unfallkasse, in deren Einzugsbereich der Kfz-Halter, dem geholfen wurde, seinen Wohnsitz hat. (Adressen unter www.unfallkassen.de, Stichwort: Unfallversicherungsträger). Für Privatpersonen, die dem Fahrer eines gewerbsmäßig genutzten Kraftfahrzeugs helfen und dabei einen Unfall erleiden, ist dagegen die Berufsgenossenschaft des gewerblichen Kfz-Halters zuständig. Die Leistungen der Unfallkassen für Pannenhelfer sind die gleichen wie für Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall. Im Falle eines Arbeits-, Schul- oder Wegeunfalls sowie bei Berufskrankheiten sorgen die gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die notwendige Heilbehandlung und Rehabilitation. Bei einer Erwerbsminderung oder nach Todesfällen zahlen die Unfallversicherungsträger zusätzlich eine Rente.

Auf der Homepage des BUK (www.unfallkassen.de) kann außerdem ein Faltblatt zum gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für Hilfeleistende heruntergeladen werden.

Bei der Berechnung der Gliedertaxe kommt es auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung an
(ac) Bei der Berechnung eines Invaliditätsgrades - der sog. Gliedertaxe - ist bei Verlust eines Gliedes oder Teilen eines Gliedes (hier: Schultergelenk) nicht zwischen vollständigem und teilweisem Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit zu unterscheiden. Es kommt vielmehr auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung an. Versicherungsbedingungen müssten nach ständiger Rechtsprechung im Zweifelsfalle zu Gunsten der Versicherten interpretiert werden, so der BGH in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 24.05.06. BGH, Az. IV ZR 203/03

Quelle: Asscompact 08-2006


Please publish modules in offcanvas position.