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Rechtsschutz-Versicherung für Studenten und Auszubildende

In der Regel sind hier die Kinder über die elterliche Rechtsschutz-Versicherung familienversichert. Insbesondere sollte der Arbeits-, Verkehrs-, Versicherungs-, Vertrags- und Mietrechtsschutz versichert sein, da mit Beginn des Studiums oder einer Lehre es zu den ersten Streitigkeiten kommen kann.

Ab dem 18. Lebensjahr werden auch die ersten Verträge (Telefon, Versicherungen etc.) eigenverantwortlich geschlossen, die nicht immer glücklich laufen. Auch der Spezialstrafrechtsschutz kann wichtig werden, da in der Phase des erwachsenen Werdens man schnell auch mal von der Staatsanwaltschaft Post bekommen kann, z. B. wegen einer Beleidigung oder unterstellten Körperverletzung.

Ab wann jedoch Kinder noch mitversichert sind, hängt von den Tarifen ab. Besonders etwas ältere Tarife haben Altersbegrenzungen enthalten, z. B. nur bis zum 25. oder 30. Lebensjahr oder dass das Kind in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern leben muss. Das kann besonders nachteilig sein, wenn man im Studium sein Wohnsitz verlegt (Erstwohnsitz bei den Eltern und als Zweitwohnsitz beim Studienort).

In der Regel verliert man den kostenfreien Familienschutz, wenn man als Kind früh heiratet oder sich als Lebenspartnerschaft eintragen lässt. Aber auch ein leistungsbezogenes Entgelt kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Hat aber ein Student einen Nebenjob, beispielsweise als Minijobber, um das Studium zu finanzieren, so bleibt der Familienschutz erhalten. Bei einem dualen Studium (Werkstudenten) oder wer in der Bundeswehr ein Dienstverhältnis mit gleichzeitigem Studium innehat, kann es aber zu Differenzierungen kommen.

Hat man die erste Ausbildung abgebrochen und eine zweite begonnen, so hat ein Großteil der Anbieter keinen Nachteil in den Bedingungen enthalten, aber es ist nicht ausgeschlossen. Die Zahl der Ausbildungen ist folglich in den überwiegenden Tarifen nicht begrenzt. Eine Ausbildung ist jedoch nicht zu verwechseln mit einer Weiter- oder Umschulung.

 

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Wer zwischen der Schule und dem Studium oder ersten Ausbildung einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbart hat, kann den kostenfreien Versicherungsschutz verlieren, auch wenn anschließend eine Ausbildung oder Studium begonnen wurde. Ferienjobs oder Nebenjobs spielen eher weniger eine Rolle. Sollte der Studienplatz noch nicht sicher sein, bieten besonders ältere Tarife noch die Kostenübernahme für eine Studienplatzklage an. Besonders sind Medizin-Studenten davon betroffen. Eine Kündigung oder Vertragsänderung sollte dann wohlüberlegt sein. Es ist sonst zu empfehlen, sich vom Versicherer (nicht Vermittler) entsprechenden Versicherungsschutz bestätigen zu lassen.

Sollte eine eigene Rechtsschutz-Versicherung notwendig werden, so ist unbedingt darauf zu achten, dass bei einer zuvor bestehenden Absicherung über die Eltern der neue Vertrag unmittelbar bei entsprechendem Anlass erfolgt und keine neue Wartezeit notwendig wird. Zu beachten ist, dass bei einem Wechsel eines Versicherers vorvertragliche Ursachen dann nicht versichert sind, das könnte wichtig werden beispielsweise bei Abwehr einer unterstellten vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung in einem BU-Fall innerhalb der ersten 10 Vertragsjahre. Bei Fragen dazu, am besten uns kontaktieren.

Tarif-Empfehlung
Privathaftpflicht für Studierende und Auszubildende

Wie Sie obigen Text entnehmen können, sind Studierende und Auszubildende in der Regel über die elterliche Rechtsschutzversicherung kostenfrei familienversichert. Wer dennoch als Elternteil die eigene Rechtsschutzversicherung optimieren will oder für die Kinder eine Rechtsschutzversicherung sucht, ist folgender Tarif besonders empfehlenswert.

KS+Auxilia
Tarif: jureprivat (01.2022)

Eine häusliche Gemeinschaft ist keine Pflicht. Der Tarif beinhaltet alle Leistungsbausteine, auch den Spezialstrafrechtsschutz, sowie einen Generator für die Erstellung aller Vollmachten und Verfügungen. Die Studienplatzklage ist seit ARB 2012 nicht mehr mitversichert.


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