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Zahlungsverbot von Versicherungsleistungen

Es ist schon erstaunlich und auch recht unbekannt das ein Versicherer Leistungen verweigern kann. Besonders dramatisch kann es werden, wenn man sich eine private Altersversorgung über eine klassische Lebens- oder Rentenversicherung aufgebaut hat. Man muss damit rechnen, weniger oder gar keine Auszahlungen mehr aus seinen Vertrag oder Verträgen zu erhalten. Banken und Versicherungen sind aufgrund der Gesetzgebung nicht mehr zu Auszahlungen verpflichtet, wenn dadurch für sie die Gefahr besteht, in Konkurs zu gehen.

Lesen Sie selbst in § 89 des VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz):
In der Konkurseröffnung heißt es dazu "... Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden."

Inwieweit der Protector noch als Auffanggesellschaft respektiert werden kann ist somit ebenfalls fraglich.

Gesetze im Netz:
http://www.gesetze-im-internet.de/vag/__89.html
http://www.versicherungsgesetze.de/versicherungsaufsichtsgesetz/0089.htm
http://dejure.org/gesetze/VAG/89.html

VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden.

Siehe auch:
http://www.mmnews.de/index.php/wirtschaft/7099-lebensversicherungen-staatlich-gedeckter-betrug 


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