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Ausfallschaden muss Haftpflichtversicherer übernehmen

Das Amtsgericht Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 04.05.2020 (44 C 395/20) entschieden, das der gegnerische Haftpflichtversicherer den Ausfallschaden (in diesem Fall 105 Tage) übernehmen muss.

Der Kläger (Geschädigter) hat den unfallgegnerischen Haftpflichtversicherer im Sinne der Warnpflicht darüber informiert, dass bei einer längeren Zeit zur Leistungszusage er für die Schadenbeseitigung diese nicht vorfinanzieren kann. Das Urteil bestätigt auch, dass der Geschädigte zur Entlastung des Unfallgegners seine Vollkasko nicht in Anspruch nehmen muss. Ein Kredit muss der Geschädigte nur im Ausnahmefall aufnehmen, nämlich wenn die Rückzahlungsraten ihn nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse belasten (z.B. wenn bereits andere Kredite bestehen), so das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 27.02.2020, Az. 12 U 86/18.

Kredit muss er nur im Ausnahmefall aufnehmen, nämlich wenn die Rückzahlungsraten ihn nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse belasten. So hat es das OLG Brandenburg entschieden. I
Es ging um ca. 14.000 Euro Reparaturkosten. Der Geschädigte hatte ohnehin schon die Raten aus seiner Hausfinanzierung zu tragen. Eine Kreditaufnah¬me hätte ihn da über Gebühr belastet.


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