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Alltagsrisiken
Unfallversicherungen für Beruf, Freizeit und Hoby
Den Spaß am Leben und Beruf sichern
Geboren um zu Leben
Kinder richtig versichert
KiKo-Konzept
Klauseln & Definitionen
Eigenbewegung, was ist das?
Qualität ist Trumpf
sehr preistwerter schutz im alter
Senioren-Unfallversicherungen
Pflege-Unfallrente, ab ca. 55. Lebensjahr
Stern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktivStern inaktiv
 

Todesfall 02 360x240Bei Tod des Versicherungsnehmers Beitragsfreiheit bis 18. Lebensjahr

Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat sich das durchschnittliche Alter für Eltern, die das erste Mal ein Kind erhalten, sich bemerkenswert erhöht. Von 2009 bis 2013 ist das durchschnittliche Alter einer Frau, die das erste Mal Mutter wird, von 28,8 auf 29,3 Jahre gestiegen. Das Durchschnittsalter von Vätern, die mit einer Frau verheiratet sind, lag 2013 bei 35,03 Jahren und verzeichnete ebenfalls einen leichten Anstieg gegenüber 2009. Da bedeutet, dass Kinder, die das 20. Lebensjahr erreichen, die Eltern ein Alter zwischen dem 50. bis 55. Lebensjahr erreicht haben und weiter steigend sein soll.

Stirbt der Versicherungsnehmer z. B. mit dem 45. Lebensjahr, dann liegt das durchschnittliche Alter der Kinder zwischen dem 15. und dem 20. Lebensjahr.

Besonders vorteilhaft im Fall des Todes des Versicherungsnehmers ist, wenn die Beiträge für die Unfallversicherung so lange übernommen werden, bis das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit kann dann das Kind über wie Weiterführung des Vertrages dies selbst bestimmen.

Ist der Versicherungsschutz für die Beitragsfreistellung mit dem Alter des Versicherungsnehmers begrenzt, kann der Schutz über die Beitragsübernahme der Kinderunfallversicherung entfallen. Umso nachteiliger sind Klauseln, die Altersgrenzen des Versicherungsnehmers vorsehen.

Hier gibt es sehr unterschiedliche Regelungen. Bei einigen Tarifen darf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Versicherungsnehmer ein bestimmtes Alter nicht übersteigen. Andere Tarife sehen vor, dass zum Zeitpunkt des Todes der Versicherungsnehmer ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben darf.

Folglich bedeutet das, je kleiner das Alter des Versicherungsnehmers ist, umso weniger tritt die Wahrscheinlichkeit ein, dass im Todesfall die Beiträge für die Kinderunfallversicherung durch den Versicherer übernommen werden.

Eventuell ist es aus dieser Sichtweise wichtig, auch darauf zu achten, wer Versicherungsnehmers wird. Bei einer geringer zu erwartenden Lebenserwartung (z. B. aufgrund eines Hobby- oder Berufsrisikos oder wegen vorbelasteten Krankheiten etc.) eines (Groß)Elternteils, sollte eventuell dieser Versicherungsnehmer werden. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Regelungen ist es wichtig, auf die entsprechenden Klauseln zu achten.

Wenn Versicherer Klauseln rückwirkend ändern, zum Nachteil des Kunden

Hier ein Beispiel aus unserer Praxis. Der Versicherer hat folgende Klausel in den AUB 2008 mit Stand 01.2008 enthalten.

PUV AUB 2008 NV V01 01.2008 Beitragsbefreiung bei Kinder

Anschließend wurden die Bedingungen geändert und klammheimlich ersetzt durch den gleichen Stand. Hier ist es wichtig, dass man seine Bedingungen gut aufhebt, die man zum Vertragsschluss erhalten hat. Der Beitragsnachteil kann erheblich sein, wie man diesem Beispiel entnehmen kann.

PUV AUB 2008 NV V02 01.2008 Beitragsbefreiung bei Kinder

Welche Folgen hat dieses Beispiel:

In der ersten Version wurde das Alter des Versicherungsnehmers nicht beziffert, sondern nur mit "x" gekennzeichnet. Zudem werden die Beiträge übernommen, bis die Kinder das 45. Lebensjahr erreicht haben. Hier hat der Versicherer wohl geschlafen bei der Erarbeitung und Kontrolle seiner eigenen Versicherungsbedingungen. Mit gleichem Druckstückdatum wurden später die Bedingungen ersetzt! Nun wird im Todesfall des Versicherungsnehmers nicht mehr bis 45. Lebensjahr, sondern nur noch bis 18. Lebensjahr (was auch üblich ist) gezahlt. Zudem darf jetzt der Versicherungsnehmer auch nicht älter als 45 Jahre zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewesen sein. Haben insbesondere die Großeltern den Vertrag für das Kind/Enkelkind abgeschlossen, besteht kein Versicherungsschutz. Hier gibt es aber auch andere Regelungen im Markt.


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