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Alkohol am Steuer 360x240Regressanspruch gegen eigenen VN wegen Trunkenheit

10.000,- € Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den eige­nen VN bei Trunkenheitsfahrt und Fahrerflucht


Laue Abende laden zur Geselligkeit ein: Sommerfeste, Beach-Parties oder einfach Grillen im privaten Kreis erfor­dern zumeist die Benutzung des Kfz. Das gesellige Miteinander führt nicht selten nach Alkoholgenuss noch zur Benutzung des Kfz. Verursacht der alkoholisierte Fahrer dann einen Ver­kehrsunfall und entfernt er sich uner­laubt vom Unfallort, kann das einen Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers in Höhe von 10.000,- € bedeuten.

Der BGH hat sich jetzt eindeutig posi­tioniert: Dem Fahrer ist zum einen eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt (Fahren im alkoholisierten Zustand -§ 2 b 11 e AKB) und eine nach Eintritt des Versicherungsfalls (Unfallflucht – § 7 I AKB) vorzuwerfen.

Nach den Versicherungsbedingungen (AKB) ist die Leistungsfreiheit des Ver­sicherers für die vorher begangene Obliegenheitsverletzung auf 5.000,- € und für die nach dem Unfall begange­ne Unfallflucht in einem vorsätzlich begangenen schweren Fall ebenfalls auf 5.000.-€ beschränkt.

Der BGH hat nunmehr in seiner Ent­scheidung vom 14.09.2005 (BGH Urteil v. 14.09.2005 - IV ZR 216/04) klarge­stellt, dass die Regressbeträge in der­artigen Fallkonstellationen zu addieren sind. Der BGH weist darauf hin, dass der verständige Versicherungsnehmer die Klauseln in § 2 b AKB einerseits und in § 7 AKB andererseits getrennt voneinander betrachtet. Beide Regelungssachverhalte stehen selbstständig nebeneinander. Wer im angetrunkenen Zustand Auto fährt, muss nicht notwendigerweise, wenn er obendrein noch einen Unfall verursacht: hat, den Tatbestand der Unfallflucht verwirklichen. Andererseits wird nicht jede Unfallflucht unter Alkoholeinfluss begangen. Jede Handlungsvariante räumt dem Versicherer jedoch die Möglichkeit eines Regresses in Höhe von jeweils 5.000,- € gegen den eige­nen VN ein. Kommen beide Hand­lungsvarianten zusammen, nämlich eine Obliegenheitsverletzung vor Ein­tritt und eine Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls, können sich beide Regressbeträge auf insgesamt 10.000,- € addieren.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die zum Teil uneinheitliche erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung für die Zukunft vereinheitlicht.


Siehe auch:

BGH, Urteil v. 09.11.2005, IV ZR 146/04

Bei Unfallflucht nach Alkoholfahrt mit 3,27 ‰ hat die Versicherung Regressansprüche


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