Regressanspruch gegen eigenen VN wegen Trunkenheit
10.000,- € Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den eigenen VN bei Trunkenheitsfahrt und Fahrerflucht
Laue Abende laden zur Geselligkeit ein: Sommerfeste, Beach-Parties oder einfach Grillen im privaten Kreis erfordern zumeist die Benutzung des Kfz. Das gesellige Miteinander führt nicht selten nach Alkoholgenuss noch zur Benutzung des Kfz. Verursacht der alkoholisierte Fahrer dann einen Verkehrsunfall und entfernt er sich unerlaubt vom Unfallort, kann das einen Regress des Kfz-Haftpflichtversicherers in Höhe von 10.000,- € bedeuten.
Der BGH hat sich jetzt eindeutig positioniert: Dem Fahrer ist zum einen eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt (Fahren im alkoholisierten Zustand -§ 2 b 11 e AKB) und eine nach Eintritt des Versicherungsfalls (Unfallflucht – § 7 I AKB) vorzuwerfen.
Nach den Versicherungsbedingungen (AKB) ist die Leistungsfreiheit des Versicherers für die vorher begangene Obliegenheitsverletzung auf 5.000,- € und für die nach dem Unfall begangene Unfallflucht in einem vorsätzlich begangenen schweren Fall ebenfalls auf 5.000.-€ beschränkt.
Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 14.09.2005 (BGH Urteil v. 14.09.2005 - IV ZR 216/04) klargestellt, dass die Regressbeträge in derartigen Fallkonstellationen zu addieren sind. Der BGH weist darauf hin, dass der verständige Versicherungsnehmer die Klauseln in § 2 b AKB einerseits und in § 7 AKB andererseits getrennt voneinander betrachtet. Beide Regelungssachverhalte stehen selbstständig nebeneinander. Wer im angetrunkenen Zustand Auto fährt, muss nicht notwendigerweise, wenn er obendrein noch einen Unfall verursacht: hat, den Tatbestand der Unfallflucht verwirklichen. Andererseits wird nicht jede Unfallflucht unter Alkoholeinfluss begangen. Jede Handlungsvariante räumt dem Versicherer jedoch die Möglichkeit eines Regresses in Höhe von jeweils 5.000,- € gegen den eigenen VN ein. Kommen beide Handlungsvarianten zusammen, nämlich eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt und eine Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls, können sich beide Regressbeträge auf insgesamt 10.000,- € addieren.
Mit dieser Entscheidung hat der BGH die zum Teil uneinheitliche erst- und zweitinstanzliche Rechtsprechung für die Zukunft vereinheitlicht.
Siehe auch:
BGH, Urteil v. 09.11.2005, IV ZR 146/04
Bei Unfallflucht nach Alkoholfahrt mit 3,27 ‰ hat die Versicherung Regressansprüche