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Schaden: Falschparker haften!

Wer falsch parkt, riskiert bekanntlich einen Strafzettel – aber bisweilen nicht nur das: wird ein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug zur Ursache für einen Unfall, kann der Eigentümer auch dafür zur Kasse gebeten werden.

In einem Fall traf es einen Falschparker, der seinen Kleinlaster so nah an einer Einmündung abgestellt hatte, dass den Abbiegern die Sicht versperrt wurde. Ein Autofahrer stieß deshalb mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Der Unfallfahrer wollte den Schaden nicht vollständig auf sich sitzen lassen und verklagte den Falschparker auf Mithaftung.

Das Amtsgericht Hildesheim gab ihm Recht: der Parksünder muss nun 20 Prozent des entstandenen Schadens übernehmen (Az 19 C 256/02).

Im zweiten Fall hatte eine Frau ihren PKW in der Halteverbotszone gegenüber einer Werkseinfahrt abgestellt. Ein Sattelschlepper stieß beim Rangieren gegen das Auto und beschädigte es total. Das Amtsgericht Witten hielt eine Mitschuld der Frau von 25 Prozent für angemessen: Der Zweck des Halteverbots vor Werkstoren sei, aus- und einfahrenden Lastern schwierige Rangiermanöver zu ersparen. Wer sein Auto trotzdem dort parke, müsse nach dem Grundsatz der Betriebsgefahr für entstehende Schäden mithaften.


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