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Haushaltsfuehrungsschaden 02Warum der Haushaltsführungsschaden beim Kfz-Haftpflichtversicherer so unbeliebt ist

von Rechtsanwältin Cordula Scha Sedi

Gesellschaftspolitische Entwicklungen bleiben nicht ohne Einfluss auf das Schadensersatzrecht. Das Leitbild der „Hausfrauenehe“ ist längst verabschiedet, sodass auch der verletzte Ehemann einen Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens gegen den Haftpflichtversicherer seines Schädigers nach einem Verkehrsunfall haben kann. Die zugunsten von Familienangehörigen ausgeübte Haushaltstätigkeit wird vom Bundesgerichtshof rechtlich als Erwerbstätigkeit im Sinne von § 842, § 843 BGB qualifiziert.

Auch ein Single hat Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens, wenn er/sie unfallbedingt den eigenen Haushalt nicht mehr führen kann. Dieser Schaden ist dann der Position der sogenannten vermehrten Bedürfnisse zuzurechnen. Ansprüche auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens können sogar dann bestehen, wenn ein zum Haushalt gehörendes Kind getötet wird, welches aufgrund seines Lebensalters bereits eigene Leistungen in der Führung des Haushaltes übernommen hatte.

Kfz-Haftpflichtversicherer leugnen gerne die Existenz dieser Schadensposition. Diese mangelnde Beliebtheit ist darauf zurückzuführen, dass hier in aller Regel erhebliche Schadenssummen – im Falle der Kapitalisierung leicht in sechsstelliger Höhe -zu Buche schlagen. Wenn es dem geschädigten David jedoch mit gesunder Hartnäckigkeit gelungen ist, dem gegnerischen Versicherer klarzumachen, dass er auf Ausgleich des Haushaltsführungsschadens besteht, dann eröffnet dieser in der Regel den nächsten Kriegsschauplatz, wenn es um die Frage der Höhe des Anspruches und die Art seiner Berechnung geht. Ein beliebter Einwand der Assekuranz lautet, es sei eigentlich kein Schaden entstanden, da schließlich keine Hilfskraft eingestellt worden sei. Das ist falsch. Es besteht ein Anspruch auf fiktive Schadensbezifferung, wenn die häusliche Mehrarbeit durch die übrigen Familienmitglieder oder Freunde getragen wird.

Zur Bezifferung des individuellen Anspruches werden verschiedenste Berechnungstabellen herangezogen. Exemplarisch sei verwiesen auf das Tabellenwerk in Schulz-Borck/ Hofmann, Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Auflage. Keinesfalls kann die ärztlicherseits in der Regel bezifferte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit der haushaltsspezifischen MdE gleichgesetzt werden. Letztere wird mit dem Tabellenwerk Reichenbach/ Vogel bestimmt. Diese stellen für bestimmte Verletzungstypen die konkreten Auswirkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen eines Haushaltes prozentual fest (abgedruckt in Schulz-Borck/ Hofmann, a.a.O.). Wenn David jetzt glaubt, nunmehr stünde der Regulierung seines Haushaltsführungsschadens durch die Assekuranz nichts mehr im Wege, dann irrt er. Der Kfz-Haftpflichtversicherer versucht nun die Laufzeit des Haushaltsführungsschadens möglichst eng zu begrenzen. Dieses selbst in den Fällen, in denen die Haushalts-spezifische MdE ärztlicherseits auf Dauer feststeht. Allzu gerne wird argumentiert, dass der Geschädigte ohnehin allerspätestens bei Eintritt in das Rentenalter nicht mehr in der Lage sei, den Haushalt selbstständig zu führen. Auch diese Prämisse ist wiederum falsch. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach Rentner/ Rentnerinnen spontan von heute auf morgen ihre Fähigkeit verlieren, selbstständig einen Haushalt zu führen. So muss sich selbst ein 70-jähriges Verkehrsunfallopfer nicht damit abspeisen lassen, dass es ja bereits seit 5 Jahren den Haushalt ohnehin schon nicht mehr hätte führen können. Der geschädigte David tut gut daran, dem gegnerischen Haftpflichtversicherer mit aller Nachhaltigkeit klarzumachen, dass sein Haushaltsführungsschaden nicht mit Ausfertigung des Rentenbescheides untergeht.

Der scheinbar in die Enge gedrängte gegnerische Haftpflichtversicherer läuft jetzt in der weiteren Schadensregulierung zur Hochform auf: Er bietet dem geschädigten David anstelle einer monatlichen Zahlung auf den Haushaltsführungsschaden einen einmaligen Abfindungsbetrag an. Da der sich bei der Regulierung seines Anspruches bis jetzt so wacker geschlagen hat. Das soll er doch tatsächlich mit einem Betrag im fünfstelligen Bereich „belohnt“ werden. Aber Achtung: das kann im Einzelfall immer noch deutlich zu wenig sein!

Die hohe Kunst der Regulierung des Personenschadens liegt in der Beherrschung der Disziplin „Kapitalisierung von Schadensersatzrente“. Vereinfacht geht es dabei darum, dass der Geschädigte denjenigen Kapitalbetrag erhalten soll, der während der voraussichtlichen Laufzeit seines monatlichen Anspruches auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zusammen mit dem Zinsertrag dieses Kapitals ausreicht, die an sich geschuldete monatliche Rente zu zahlen.

Die Kapitalisierung selbst ist ein Berechnungsvorgang unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Parameter. In Abhängigkeit der Berechnungsweise können erheblich voneinander abweichende Euro-Beträge als Ergebnis herauskommen. Ein Beispiel: ein 47-jähriger Geschädigter mit einem jährlichen Schadensersatzrentenanspruch in Höhe von 2.040,- € erhält auf eine lebenslängliche Leibrente je nach Berechnungsweise einen Betrag von 68.705,- € oder 30.600,- €. Erstaunlich ist, dass das Gesetz den Geschädigten hier vollkommen allein lässt: Es gibt keine Vorgabe, nach welcher Berechnungsweise die Kapitalisierung zu erfolgen hat! David gegen Goliath! Nein: der hoch spezialisierte und Verhandlung erfahrene Rechtsanwalt tritt in gleicher Augenhöhe gegen Goliath an. Allerdings kann die Wahl des „falschen“ Rechtsanwalts dem Geschädigten in unserem Beispielsfall leicht einen Nachteil von 38.000,- € einbringen. Beachtet man weiterhin, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall eine Vielzahl von Ansprüchen neben dem Haushaltsführungsschaden geltend machen kann, dann kann die Einschaltung eines nicht professionalisierten Rechtsanwalts leicht zu einem Regulierungsergebnis führen, das mehrere 100.000,- € hinter demjenigen eines professionalisierten Rechtsanwalts zurückbleibt.

Stand: 13 04.2006

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