Dienstwagenordnung im Arbeitsvertrag
Wer seinen Angestellten und Mitarbeitern die private Nutzung des Dienstwagens erlaubt, sollte im Arbeitsvertrag eine Dienstwagenordnung berücksichtigen, die genau beschreibt wer mit dem Fahrzeug auch fahren darf.
In der Regel wird es auch dem Partner des Angestellten erlaubt sein, aber bei jüngeren Mitarbeitern bzw. Partnern kann das auch schon wieder anders aussehen. Ist in der Dienstwagenordnung oder im Überlassungsvertrag nichts geregelt, kann jeder Familienangehöriger der die entsprechende Fahrerlaubnis hat, das Fahrzeug nutzen.
Bei Beendigung des Dienst- oder Arbeitsvertrages kann nach aktueller Rechtsprechung auch eine unangemessene Benachteiligung entstehen lassen, und zwar denn wenn der Arbeitnehmer eventuell darüber hinaus vielleicht noch Nutzungsansprüche geltend machen könnte, oder der Arbeitgeber die Rückgabe des Fahrzeuges jederzeit vorsah und vereinbart hatte.
Hier ist es besser, dass die Rückgabe des Kraftfahrzeuges in der Dienstwagenordnung ganz genau geregelt sein sollte (Bezeichnung der Anlässe).
Hier ein besonderer Link: Berechnung von Dienstwagen oder Einzelabrechnung