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Als Bürge die eigenen Interessen schützen!

Wer einen Kredit will, braucht Sicherheiten. Wenn keine ausreichenden Sachwerte vorhanden sind, muss ein Bürge gefunden werden – oft aus dem Kreis der Familie oder der Geschäftspartner. Durch richtige Gestaltung des Bürgschaftsvertrags kann der Bürge sein Risiko allerdings begrenzen.


Bei einer „Höchstbetragsbürgschaft“ wird genau festgelegt, bis zu welchem Teilbetrag der Zahlungspflicht des Schuldners der Bürge haftet. Fällt der Schuldner vollständig aus, haftet der Bürge nur bis zum vereinbarten Betrag. In diesem Fall darauf achten, dass auch Zinsen und sonstige Kreditkosten eingeschlossen sind.
Bei der „Ausfallbürgschaft“ darf die Bank den Bürgen erst in Anspruch nehmen, wenn sie erfolglos versucht hat, ihre Forderung durch Zwangsvollstreckung einzutreiben. Der Bürge steht sich dadurch besser als bei einer „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ – bei dieser muss er sofort zahlen, wenn die Bank dies verlangt, unabhängig davon, ob alle Vollstreckungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden.

Gibt es mehrere Bürgen, unterscheidet man zwischen "Mitbürgschaft“ und „Teilbürgschaft“. Wurde eine Mitbürgschaft vereinbart, kann sich die Bank im Ernstfall aussuchen, von welchem Bürgen sie in voller Höhe Rückzahlung verlangt. Bei der Teilbürgschaft haftet jeder Bürge lediglich für einen vertraglich vereinbarten Teil des Kredits. Durch eine „Zeitbürgschaft“ schließlich kann die Bürgschaft auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt werden – der Bürge haftet nur während der Laufzeit des Bürgschaftsvertrags.


Hinweis: Die Videokonferenz ist nur bei vorheriger Terminabsprache möglich. Auch eine spontane Schaltung während eines Telefonats ist möglich. 

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