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Fahrerschutz 01 360x240Was ist eine Fahrerschutzversicherung

Die immer noch recht unbekannte Fahrerschutzversicherung hatte ihren Ursprung in Skandinavien, bis im Jahr 2002 durch die Volksfürsorge diese in Deutschland eingeführt hat.


Mit Inkrafttreten des Schadensrechtsänderungsgesetzes am 1.8.2002 wurde konkretisiert, dass Insassen mitversichert sind. Der Fahrer ist jedoch weiterhin bei selbstverschuldeten Unfällen ausgeschlossen.
Bei über 2 Mio. Verkehrsunfällen pro Jahr werden aber viele Schwerverletzte dabei sein, die den Unfall selbst verschuldet haben. Da die Insassen im Rahmen des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Halter und seiner Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung versichert sind, hat der Fahrer keinen Anspruch. Über eine Fahrerschutzversicherung kann jedoch der berechtigte Fahrer ebenfalls Ansprüche geltend machen.

 

Unterschied zwischen Insassenunfallversicherung und Fahrerschutzversicherung

Eine Insassenunfallversicherung ist kaum noch zu empfehlen. Sie ist eine Summenversicherung mit einer eigenständigen Definition und leistet erst, wenn eine Invalidität dauerhaft festgestellt wird (mind. drei Jahre).

Der Fahrerschutz regelt die Leistungen nach dem Schadenersatzrecht, es wird also keine Invalidität vorausgesetzt. Somit kann folglich der Umfang der Schadenersatzforderung wesentlich weiter gefasst und in den Summen wesentlich höher sein. Die Insassenunfallversicherung ist somit ein wesentlich rentableres Geschäft für die Versicherer, was ein Grund dafür sein kann, dass die Fahrerschutzversicherung wenig umworben wird. Aber es gibt Ausnahmen, so hat insbesondere die KRAVG seit vielen Jahren sehr positiv auf den Fahrerschutz hingewiesen.

 

Wann zahlt die Fahrerschutzversicherung

Die Fahrerschutzversicherung leistet subsidär. Das bedeutet, dass erst Zahlungen erbracht werden, wenn der Fahrer keine weiteren Ansprüche gegenüber Dritte hat oder gelten machen kann, beispielsweise bei dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers eines im Ausland versicherten Fahrzeuges. Aber auch Krankenkassen, Rentenversicherungsträger oder Privatversicherungen (z. B. private Krankenversicherung)können dazu zählen. Besonders im Inland führt das in der Regel dazu, dass erst mal keine Leistung erbracht wird, solange Dritte vorrangig eine Leistungspflicht haben. Erst nach deren Leistungspflicht bleibt Raum für Leistungsanträge, die weder noch gegenüber einem Sozialversicherungsträger oder einem anderen Dritten durchgesetzt werden können. Auch Abtretungen gegenüber Dritte sind nicht immer möglich.

Vorteilhaft sind aber unter anderen Leistungen, wenn beispielsweise auf der Autobahn ein Auto entgegenkommt, um Selbstmord zu begehen. Erleidet der Unbeteiligte dann einen Personenschaden, zahlt in der Regel der Haftpflichtversicherer des Selbstmörders nicht. Hier würde die Fahrerschutzversicherung jedoch einspringen und bietet bessere Leistungen als die Verkehrsopferhilfe.

 

Welche Unterschiede gibt es bei Fahrerschutzversicherungen

Der GdV bietet ihren Versicherern Musterbedingung an. Somit erhalten Versicherer eine Orientierung über einen möglichen Bedingungstext. Diese können diesen so übernehmen, erweitern oder auch einschränken.
Wer sich also für eine Fahrerschutzversicherung interessiert, muss die Bedingungen vergleichen. Die Leistungsvoraussetzungen sind sehr unterschiedlich. So kann das Mindestalter für den Fahrer unterschiedlich sein (z. B. erst ab dem 25. Lebensjahr oder darf ein bestimmtes Alter nicht überschreiten). Die Summen können maximiert sein oder einige Schadensersatzansprüche eingeschränkt (z. B. Rechtsanwaltskosten) oder ausgeschlossen werden (z. B. Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrenten, Pflegeleistungen etc.). Je nach Tarif können auch Leistungen versichert sein beim Be- und Entladen oder beim Ein- und Aussteigen.

Auch die Art des Kraftfahrzeuges spielt eine Rolle. So bieten aktuell nur zwei Versicherer für Motorradfahrer eine Fahrschutzversicherung an (Stand 01.2022). Camping-KFZ, Lieferwagen, LKWs oder Sonderfahrzeuge können eventuell nicht versichert sein. Auch der Geltungsbereich kann eingeschränkt sein, z. B. im asiatischen Teil der Türkei.

Zudem muss damit gerechnet werden, dass auch Klauseln verwendet werden, die in der Fahrerschutzversicherung unwirksam sein können und einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. Zudem sind einige Klauseln so unverständlich, dass sie gegen das Transparenzgebot § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.


So bietet z. B. unter dem Begriff des Fahrerschutzes eine Unfallrentenversicherung an (Stand 01.2022), was überhaupt nicht mit dem eigentlichen Begriff des Fahrerschutzes zu tun hat.


Hinweis: Die Videokonferenz ist nur bei vorheriger Terminabsprache möglich. Auch eine spontane Schaltung während eines Telefonats ist möglich. 

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