Keine Haftung für Fußgängerunfall
Als Fußgänger muss man mit schlechten Wegen rechnen. Wenn man sich verletzt, kann man nicht mit Schadenersatz durch Stadt oder Gemeinde rechnen.
Eine 71-jährige Dame war zu Fuß und bei Dunkelheit auf einer innerörtlichen Straße ohne Bürgersteig unterwegs gewesen. Die Straße war in schlechtem Zustand, die Frau trat in ein Loch, stürzte und brach sich das Handgelenk. Von der Gemeinde, die den Straßenbelag nicht ordentlich instand gehalten habe und deshalb für den Unfall verantwortlich gewesen sei, verlangte sie später 2.500 Euro Schmerzensgeld.
Weil die Gemeinde nicht zahlen wollte, ging die Frau vor Gericht. Auch vom Landgericht Bonn wurde sie allerdings abgewiesen (Az. 1 O 175/06). Die Gemeinde müsse zwar grundsätzlich für eine gefahrlose Nutzung von Straßen und Wegen sorgen. Zwingend müssten aber nur solche Gefahrenstellen beseitigt werden, die auch für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er nicht rechtzeitig reagieren kann.
Der Passant seinerseits habe die Pflicht, aufmerksam zu sein und sich den Verhältnissen anzupassen. Im verhandelten Fall wohnte die Klägerin unweit des Unfallortes und hatte zugegebenermaßen vom schlechten Zustand der Dorfstraße gewusst. Die Frau hätte den Unfall deshalb bei entsprechender Aufmerksamkeit ohne weiteres vermeiden können, so die Richter. Selbst wenn eine Fahrstraße mangels Bürgersteigs auch von Fußgängern benutzt werde, sei die Gemeinde nicht verpflichtet, kleinere Unebenheiten und Löcher zu beseitigen.
Die von der Klägerin bemängelte schwache Beleuchtung der Unfallstelle ließ das Gericht nicht als Argument gelten. Für innerörtliche Straßen bestehe keine durchgehende Beleuchtungspflicht. Angesichts der geringen Verkehrsbedeutung der Straße habe die Beleuchtung ausgereicht.
Quelle: fss-online