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Onlinebetrug 360x420Kein Schadenersatz durch die Bank, bei falscher Überweisung aufgrund eines Onlinebetrugs beim Online-Banking

Das Landgericht Koblenz (LG) hat in ihrem Urteil am 01.06.2022 (Az. 3 O 378/21) bestätigt, dass kein Schadenersatz besteht, wenn durch Online-Banking der Bankkunde einem Betrug zum Opfer gefallen ist. Es ging in diesem Fall um knapp 10.000 EUR.

 

Der Fall: Betrugsmasche „Pharming“

Die Bank-Kundin wollte eine Überweisung durchführen. Dabei öffnete sich ein Schadprogramm auf ihrem Computer mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“ an einen Max Mustermann in Höhe von mehreren 10.000 EUR vorzunehmen. Da die Kundin verunsichert war, hatte sie wiederholt das Online-Banking gestartet, aber es öffnete sich immer wieder das gleiche Fenster. Sie nahm an, dass folglich der Warnhinweis richtig sein muss. Sie folgte der Aufforderung und hat mit der Eingabe einer Sicherheitsnummer (die von einem TAN-Generator erzeugt wird) den Onlineauftrag bestätigt. Es erfolgte daraufhin eine Abbuchung in Höhe von 9.847,78 EUR.

Mit dem finanziellen Verlust wollte die Kundin das Geld von ihrer Bank zurück, da für sie der Betrug durch „Pharming“ nicht erkennbar und durch ein Virenprogramm ihr Computer auch geschützt war. Die Bank hingegen erkannte die Forderung aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens der Kundin nicht an.

Wer beim Onlinebetrug eine Täuschung hätte erkennen können, verstößt gegen seine Sorgfaltspflichten als Bankkunde.

Das Landgericht bestätigte ein grob fahrlässiges Handeln, da sie ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was jedem Bankkunden hätte einleuchten müssen. Wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten, kann erwartet werden, dass von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer das Online-Banking eingestellt wird. Denn besonders durch das Verlangen eine echte TAN einzugeben, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden soll, muss zum Zweifeln und Misstrauen führen. Besonders bei hohen Summen sollte man besonders vorsichtig sein.

Fazit: Wenn ein Bankkunde grob fahrlässig gegen die Sorgfaltspflichten verstößt, muss den Schaden selbst tragen.

 

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. [...]

 

§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments

(1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der Nutzung eines verloren gegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments oder auf der sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens bis zu einem Betrag von 50 Euro verlangen.

(2) Der Zahler haftet nicht nach Absatz 1, wenn

  1. es ihm nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder

  2. der Verlust des Zahlungsinstruments durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten des Zahlungsdienstleisters ausgelagert wurden, verursacht worden ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Zahler seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn der Zahler

  1. in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder
  2. den Schaden herbeigeführt hat durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
    a) einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 oder
    b) einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments. [...]

Hinweis: Die Videokonferenz ist nur bei vorheriger Terminabsprache möglich. Auch eine spontane Schaltung während eines Telefonats ist möglich. 

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