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Autounfall Laterne 360x240Schlau wie ein Fuchs oder dumm wie ein Esel?

Wenn ein Versicherter schlau sein will wie ein Fuchs und trickst durch einen Nachtrunk, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten, kann dadurch dumm wie ein Esel sein und dumm aus der Wäsche schauen.

 


Was ist passiert?

Der Versicherungsnehmer fuhr mit seinem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h gegen eine Laterne. Danach fuhr er weiter zum nahegelegenen Haus seiner Eltern, wo auch die Polizei zur Aufnahme des Schadens ca. 1,5 Stunden später hinkam. Die Blutprobe ergab ein Alkoholspiegel von 2,79 Promille. Der Versicherungsnehmer behauptete, dass er nach dem Unfall 0,7 l Wodka getrunken und sich schlafen gelegt habe. Der Versicherer wollte den Kaskoschaden und die Reparaturkosten für die Laterne aufgrund des „Nachtrunk“ nicht ersetzen.  Damit wollte der Versicherungsnehmer sich nicht abfinden und klagte.

Das Landgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen, da eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bestehe. Der Versicherungsnehmer wollte nun schlau wie ein Fuchs sein und hat Berufung eingelegt, der gerichtlich bestellte Gutachter nicht ausschließen könne, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen sei.  

Das sah der Senat aber anders. Denn der Kläger ist laut den Versicherungsbedingungen verpflichtet, auch nach Eintritt eines Versicherungsfalles alles zu tun, was der Aufklärung des Schadens dient. Das bedeutet nicht nur die bloße Weitergabe von Informationen, sondern erfasst auch das Verhalten des Versicherten am Unfallort. Der Kläger hat nicht nur den Unfallort verlassen, um etwa die erforderlichen Feststellungen zum Drogen- und Alkoholkonsum des Fahrers zu ermöglichen, sondern hat durch seinen Nachtrunk dem Versicherer die Möglichkeit genommen, sämtliche mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen, aus denen sich gerade auch eine Leistungsfreiheit ergeben könnte, vereitelt. Daraufhin hat der Kläger seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.


Fazit:

Bei einem Unfall ist die Kfz-Versicherung darauf angewiesen, von ihrem Versicherungsnehmer umfassend über den Hergang informiert zu werden. Bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheit, kann dies im Einzelfall dazu führen, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit ist.
Urteil: OLG Braunschweig 28.02.2022, AZ 11 U 176/20


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