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Seitenblick auf Straßenkarte erlaubt!

Als Autofahrer verliert man seinen Kasko-Schutz nicht, wenn man wegen eines kurzen Blicks zur Straßenkarte auf dem Beifahrersitz für einen Moment unaufmerksam ist und deshalb einen Unfall verursacht - das entschied kürzlich das Landgericht Aschaffenburg (Az. 3 O 266/04).


Die Richter stellten sich in ihrem Urteil auf die Seite eines Autofahrers, dessen Kasko-Versicherer nicht zahlen wollte, weil der Mann durch den Blick auf die Karte seine Sorgfaltspflicht grob missachtet habe. Das Gericht war jedoch der Auffassung, der Verstoß gegen die Pflicht zur Sorgfalt im Straßenverkehr wiege nicht so schwer, dass man grobe Fahrlässigkeit unterstellen müsse. Jeder Autofahrer sei hin und wieder kurz unaufmerksam - beispielsweise beim Blick zum Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Display des Autoradios. Würde man in allen Fällen kurzer Unaufmerksamkeit grobe Fahrlässigkeit unterstellen, verlöre der Vollkasko-Schutz für den Versicherten jeden Sinn und Zweck, so die Urteilsbegründung.

Ein Haftungs-Ausschluss dürfe nur im Fall eines besonders schweren und unentschuldbaren Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht eintreten. Als Beispiel dafür nannte das Gericht das Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstands während der Fahrt. Hier bestehe nicht nur das Risiko, dass der Fahrer während des Bückens die Fahrbahn nicht einsehen könne, sondern auch die Gefahr, dass er das Lenkrad verreißt. Auch wer sich während der Fahrt umdrehe, um einen Gegenstand auf den Rücksitz zu legen oder dort in einer Tasche zu kramen, gehe ein hohes Risiko ein und handle grob fahrlässig.


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