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Teilkasko zahlt Schaden durch Sturzbach

Wer sein Fahrzeug teilkaskoversichert, ist neben Diebstahl oder Brand auch gegen Schäden durch Überschwemmung geschützt (AKB § 12 1 I c). Ob ein Sturzbach im Gebirge eine solche Überschwemmung ist, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden (Az. IV ZR 154/05).

Im verhandelten Fall hatte sich an einem Steilhang bei unwetterartigem Regen ein Sturzbach gebildet, der bis auf die unterhalb liegende Fahrstraße schoss. Die Wassermassen rissen auch einen Gesteinsbrocken mit, der gegen ein Auto prallte, das gerade die Bergstraße befuhr.

Der Autofahrer wollte den Blechschaden von seiner Teilkaskoversicherung ersetzt haben. Der Versicherer war allerdings der Meinung, eine Überschwemmung im Sinne der Vertragsbedingungen sei nur dann gegeben, wenn ein Gewässer über die Ufer trete. Wenn Regenwasser an einem Berghang abfließe, könne dies keine Überschwemmung sein. Auch habe nicht das Wasser selbst, sondern ein Steinbrocken den Schaden verursacht. Ein Überschwemmungsschaden im Sinne des Versicherungsvertrags liege also nicht vor, der Schaden müsse nicht reguliert werden.

Das sah der Bundesgerichtshof anders: Eine Überschwemmung sei nach allgemeinem Verständnis, wenn Wasser in erheblichem Umfang nicht auf normalem Weg abfließt und sonst nicht in Anspruch genommenes Gelände überflutet. Voraussetzung sei nicht unbedingt, dass ein Gewässer über die Ufer tritt. Auch wenn Wasser bei Starkregen einen Berghang überflutet, sei dies eine Überschwemmung im Sinne der AKB. Der Stein, der den Schaden verursacht hatte, lasse sich unmittelbar dieser Überschwemmung zurechnen. Der Teilkaskoversicherer muss den Schaden nun zahlen.

Quelle: KFZ-Versicherungsforum.de


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