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KFZ Versicherungen
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Unfall mit Dienstwagen!

Wie sieht es eigentlich mit der Haftung aus, wenn der Angestellte mit einem Dienstwagen einen Unfall verursacht? Wenn der Arbeitgeber für den Dienstwagen eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen hat, ist der Angestellte aus dem Schneider. Anders sieht es aus, wenn der Versicherungsbetrag eine Selbstbeteiligung enthält. Diese wird dann oft über arbeitsvertragliche Klauseln auf den Arbeitnehmer abgewälzt.


Beispiel:
"Jede fahrlässige Beschädigung oder jeder Verlust des Fahrzeugs und der darin enthaltenen losen oder fest montierten Teile werden dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Der PKW ist vollkaskoversichert mit (z.B. mit) 1.000 Euro Selbstbeteiligung. Bei Verschulden eines Unfalls durch den Mitarbeiter trägt dieser die Selbstkostenbeteiligung bis zur vollen Höhe. Bei einem durch Trunkenheit verursachten Unfall kommt der Mitarbeiter außerdem für den eventuellen Regressanspruch der Versicherung auf."

Das sagt die Rechtsprechung: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 5. 2. 04, 8 AZR 91/03) sind diese arbeitsvertraglichen Klauseln nur in begrenztem Umfang zulässig. Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitnehmer für alle von ihm fahrlässig verschuldeten Unfallschäden am Dienstwagen haftet, ist unwirksam, auch wenn er nur bis zur Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung haftet. Begründung: Eine solche Regelung verstößt gegen die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Das heißt: Wenn der Arbeitgeber zur Kasse bittet, muss er die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung berücksichtigen.

Danach gilt:
Grobe Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden tragen, das heißt, die Zahlung der Selbstbeteiligung und eventuelle Haftungsansprüche der Versicherung übernehmen.

Leichte Fahrlässigkeit
Bei leichtester Fahrlässigkeit dagegen haftet der Arbeitnehmer nicht.

Normale Fahrlässigkeit
Bei normaler Fahrlässigkeit werden die Kosten zwischen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer anteilig verteilt.
Der Grad der Fahrlässigkeit wird im Rahmen der Gesamtumstände ermittelt und richtet sich nach dem Anlass des Schadens und den daraus entstandenen Schadensfolgen.

PRAXISTIPP: Prüfen Sie für die Dienstfahrzeuge die Versicherungsverträge. Schließt der Arbeitgeber eine Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung ab, sind eventuelle Haftungen für den Arbeitnehmer ausgeschlossen, oder aber bei einer Selbstbeteiligung in dessen Höhe.

Ergänzung: Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist nicht vereinbar
Eine Vereinbarung, wonach Ihr Mitarbeiter „für alle von ihm fahrlässig verschuldeten Unfallschäden am Dienstfahrzeug bis zur Höhe einer mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung haftet“, ist unwirksam.  Denn die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind zwingendes Recht. Hiervon kann durch vertragliche Regelung nicht abgewichen werden (BAG, 5. 2. 2004, 8 AZR 91/03).


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