Vorläufige Deckung in der Kasko
Hat ein VN bei der telefonischen Bitte um Überlassung einer Versicherungsbestätigung die Absicht geäußert, eine Vollkaskoversicherung zu beantragen, und erhält er dann die Deckungskarte ohne ausdrückliche Beschränkung auf den Haftpflichtschutz, so genießt er vorläufige Deckung in der Fahrzeug-Vollversicherung (OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.7.2006, Az: 12 U 86/06).