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KFZ Versicherungen
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Weitreichender Versicherungsschutz bei Gewitter- und Sturmschäden an Autos

Ein Bild des Chaos: Verbeulte Karosserien, zerschlagene Windschutzscheiben, womöglich Wasser im Auto, die Polster durchnässt – das Ergebnis eines stürmischen Sommergewitters. Nach dem ersten Schreck interessiert den betroffenen Autobesitzer nur eins: Welche Versicherung zahlt für diese Schäden?


Schäden, die durch Naturgewalten wie Sturm, Hagel oder Blitzschlag entstehen, sind durch Teil- und Vollkaskoversicherung abgedeckt. Und dieser Versicherungsschutz ist weitreichend. So werden nicht nur die Schäden ersetzt, die der Sturm unmittelbar am Wagen verursacht, etwa durch Umkippen des Fahrzeuges.

Versicherungstipp
Die Versicherung kommt auch für Schäden auf, die durch umherfliegende Gegenstände, zum Beispiel Äste, entstanden sind. Einen Verlust Ihres Schadenfreiheitsrabatts brauchen Vollkaskoversicherte dabei nicht zu befürchten. Denn Sturmschäden werden als Teilkaskoschäden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.

Wird ein Pkw als Folge eines Gewitters oder einer Überschwemmung überflutet, kommt die Voll- oder Teilkaskoversicherung ebenfalls für den Schaden auf. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Dazu wird ein Gutachten erstellt, das neben Alter und Laufleistung die Ausstattung berücksichtigt. Nicht ersetzt wird die vereinbarte Selbstbeteiligung. Bei der Teilkasko-Versicherung sind das meist 150 Euro. Bei einer Vollkasko-Versicherung wird deren Schadenfreiheitsrabatt und auch deren Selbstbehalt nicht berührt. Abgezogen wird der selbst zu zahlende Betrag der Entschädigungssumme immer nur bei Teilkaskoversicherungen.

Versicherungstipp
Damit ein Sturmschaden anerkannt wird, muss aber meist Windstärke acht erreicht worden sein. Da eine plötzlich auftretende Windhose nicht nur ein Auto erwischt, dürfte dann allgemein bekannt sein, welche Kapriolen das Wetter zum fraglichen Zeitraum getrieben hat. Ansonsten können Sie die Windstärke bei einer Wetterwarte erfragen.

Hat der Autobesitzer jedoch keine Kaskoversicherung abgeschlossen, geht er zumeist leer aus. Es sei denn, er kann nachweisen, dass ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Lockern sich zum Beispiel bei einem Sturm Dachziegel, kann unter Umständen der Hauseigentümer zur Kasse gebeten werden. Er muss im Streitfall nachweisen, dass das Dach regelmäßig kontrolliert wurde und in ordnungsgemäßem Zustand war. Gelingt ihm dieser Nachweis, haftet er nicht.

Zu einem entsprechenden Urteil kam das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 22 U 76/02). Im konkreten Fall konnte der Hausbesitzer belegen, dass ein vom ihm beauftragter Dachdeckerbetrieb das Dach alle drei Monate überprüft hatte. Er sei seiner Gebäudeunterhaltungspflicht damit nachgekommen, befanden die Richter. Die Schadensersatzklage eines Pkw-Halters, dessen Fahrzeug von einem Dachziegel beschädigt worden war, wurde deshalb abgewiesen.

Versicherungstipp
Vermeiden Sie rechtzeitig Folgeschäden, beispielsweise wenn Fensterscheiben zu Bruch gegangen sind und der Wagen jetzt geplündert oder gestohlen werden könnte. Für solche Schäden kommt die Versicherung möglicherweise nicht auf.

Quelle: 13.09.2006 Geldttipps.de


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