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Wildschaden: glaubhafte Schilderung

Im Rahmen der Teilkaskoversicherung muss der Versicherer zahlen, wenn ein versichertes Fahrzeug beim Ausweichen vor einem Wildtier beschädigt wird, um einen Zusammenstoß zu verhindern, sofern der VN dies glaubhaft schildert (Amtsgericht [AG] Coburg, Urteil vom 23.11.2005, Az: 12 C 706/05).


Nicht immer muss es zu einem direkten Zusammenstoß mit einem Haarwild kommen, damit die Teilkasko greift. Auch eine glaubhafte Aussage reicht.

In dem aktuellen Fall konnte ein Autofahrer durch eine reflexartige Bewegung zwar einem auf die Straße springenden Reh ausweichen, fuhr aber auf Grund des Ausweichmanövers gegen einen Leitpfosten. Er erlitt einen Kfz-Schaden von 3.000 Euro. Die Richter des Amts- und Landgerichts Coburg bejahten die Zahlungspflicht des beklagten Versicherers. Auch in Wildschadensfällen wie diesem, genieße der Versicherte Kaskoschutz. Die Beschädigung seines Fahrzeugs müsse freilich auf ein Ausweichmanöver zurückzuführen sein, das er vornahm, um eine Kollision mit dem Wild zu verhindern. Dies habe der Kläger bewiesen. Er habe bereits bei der Unfallaufnahme durch die Polizei das zum Schaden führende Ausweichen damit erklärt, ein unvermittelt aufgetauchtes Rehkitz ausgewichen zu sein.

Seine Angaben seien glaubhaft gewesen, habe er doch den Unfallhergang detailliert und plausibel geschildert. Anhaltspunkte für eine Falschaussage des Autofahrers hätten sich nicht ergeben, zumal sich der Unfall an einer für einen häufigen Wildwechsel bekannten Örtlichkeit zutrug. Im Einzelfall kann der Eintritt eines Versicherungsfalls eben auch auf die glaubhafte Schilderung eines Versicherungsnehmers gestützt werden (Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 23.11.2005, Az: 12 C 706/05)


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