Mietrabatt an Verwandten mit Tücken
Wer Verwandten einen Mietrabatt einräumt, darf trotzdem alle Werbungskosten absetzen, er muss jedoch zwischen 56 und 75 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen. Zahlt der Verwandte weniger, wird das Mietverhältnis auf jeden Fall in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil zerlegt. Der Vermieter darf nur die Werbungskosten geltend machen, die auf den entgeltlichen Teil entfallen.
- Beispiel: Die Eltern vermieten ihrem Sohn ein neues Einfamilienhaus für 500 € Monatsmiete. Zinsen, Abschreibung und andere Werbungskosten summieren sich auf 1200 €. Die ortsübliche Marktmiete liegt bei 1500 €. Da das das Dreifache der verlangten Miete ist, dürfen die Eltern nur ein Drittel ihrer Werbungskosten (400 €) an das Finanzamt weiter geben. Für den steuerbaren Teil des Mietverhältnisses geht die Verwaltung grundsätzlich davon aus, dass langfristig positive Einkünfte erwirtschaftet werden. Eine spezielle Überprüfung findet normalerweise nicht statt.
- Einschränkung: Die Verwaltung und der Bundesfinanzhof (BFH) können aber auf einer Überprüfung bestehen, wenn fraglich ist, ob der Vermieter überhaupt beabsichtigt, Einkünfte zu erzielen. In einem jüngst entschiedenen Fall ging es um ein Einfamilienhaus mit über 300 Quadratmeter Wohnfläche, Schwimmhalle und weiteren Extras für umgerechnet über 800 000 €. Für die ganze Pracht hatten die Verwandten 18 000 € Jahresmiete zu zahlen, die Werbungskosten betrugen etwa das Fünffache. Der BFH verwies das Verfahren zurück an das Finanzgericht, das nun die Einkunftserzielungsabsicht zu überprüfen hat (IV R 30/03).
- Fazit: Ist eine mit Rabatt an Verwandte vermietete Wohnung luxuriös oder außergewöhnlich aufwändig ausgestattet, kann das den Verlust des Werbungskostenabzugs bedeuten.