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Fonds verschweigen Steuervorteil: In Verträgen fehlt oft der Passus, der Vererben und Verschenken günstiger macht

VON ROBERT KRACHT, FTD 23.10.2007

Initiatoren von geschlossenen Fonds versäumen es, ihren Kun­den für den Erb- und Schenkungsfall automatisch eine steuerspa­rende Option einzuräumen. Hin­tergrund ist, dass Fondszeichner ihre Anteile aus Vereinfachungs­gründen meist über einen Treuhän­der verwalten lassen.

Seit 2005 gilt die Regel, dass bei geschenkten oder geerbten treu­händerisch gehaltenen Anteilen der aktuelle Verkehrswert in die Steuerrechnung eingeht. Allerdings gibt es seit Anfang des Jahres von der Finanzverwaltung einen klaren Formulierungsvorschlag, mit dem der volle Wertansatz der Anteile einfach vermeidbar ist (Az.: S 3806/51).

Dieses offizielle Angebot neh­men Fondsinitiatoren in ihren Pro­spekten aber nicht an. Dabei ist es einfach, die fiskalische Formulie­rungshilfe in den Gesellschafts­- und Treuhandvertrag aufzuneh­men. Erforderlich ist nur der Pas­sus, wonach die Treuhandschaft automatisch bei Tod oder vorheri­ger Schenkung endet. Das vermei­det, dass Erben des Treugebers dem Finanzamt ihre erhaltenen Fonds­anteile wie normale Wertpapiere deklarieren müssen. In aktuell ge­druckten Prospekten fehlt diese völlig legale Vertragsklausel. Zwar gibt es einen Verweis auf den hohen Verkehrswertansatz für vererbte und verschenkte Fondsanteile, die mögliche Lösung wird aber unter­schlagen.

Die Prospektersteller wählen das Treuhand­modell vor allem des­halb, weil sich Anleger als Treugeber Zeit spa­ren und sich nicht in die Geschäftspolitik einmi­schen müssen und zu­dem nicht im elektroni­schen Handelsregisterchen - eine Transparenz Werbepost bringt und anderen deutlich macht, wie viel Geld ange­legt wurde. Diese Vorteile bleiben aber unverändert bewahrt, wenn der Vertragspassus nach den Wün­schen des Fiskus angepasst wird.

Dann lässt sich über die Direkt­beteiligung kräftig Steuer sparen. Immobilienfonds wechseln im Erb- und Schenkungsfall derzeit deut­lich unter Marktpreis ihren Besit­zer. Die Reformpläne sehen zudem vor, dass vom dann geltenden aktu­ellen Hauswert ein Freibetrag ab­ziehbar ist. Treugeber haben davon allerdings nichts.

Die direkte Kommanditbeteiligung ohne zwischengeschalteten Treuhänder bringt besonders bei gewerblichen Schiffs-, Policen-, Wind-, Solar- oder Leasingfonds enorme Vorteile. Maß­gebend sind dann die abgeschriebenen Bi­lanzwerte abzüglich Nominalwert der Schul­den, stille Reserven werden nicht gehoben. Das bringt oft negative Ergebnisse, sodass dann gleich Bares oder Wertpapiere im Rahmen einer Hu­ckepackschenkung ohne Steuerbe­lastung mit übertragbar sind. Bei positivem Saldo führen Freibetrag und Bewertungsabschlag meist zur Steuerfreiheit.

Ähnlich schlecht kommt die Treuhandschaft bei Auslandsfonds davon. Hier zählen die Regelung der Doppelbesteuerungsabkom­men für Grund- oder Betriebsver­mögen nicht, beide Länder greifen auf die Vermögenstransfers nach unterschiedlichen Vorschriften zu.


Quelle: http://www.ftd.de/boersen_maerkte/geldanlage/:Portfolio%20Fonds%20Steuervorteil/268979.html


Hinweis: Die Videokonferenz ist nur bei vorheriger Terminabsprache möglich. Auch eine spontane Schaltung während eines Telefonats ist möglich. 

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