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Gebäude-Versicherungen

Wer nicht auf die Qualität der Vertragsbedingungen achtet, kann im Schadenfall aufgrund von Deckungslücken alles verlieren. Im schlimmsten Fall verliert man die Wohnmöglichkeit, hat einen Kredit weiter zu bedienen und hat kein ausreichendes Einkommen, um ein neues Haus finanzieren zu können. Aus diesem Grund: Entscheiden Sie sich für bestmögliche Bedingungs-Qualitäten.

Bert Heidekamp
Analyst, Sachverständiger und Versicheurngsmakler
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Trotz starken Wind und Regen wird der Schaden vom Versicherer nicht übernommen. Auf was muss man achten?

Wenn das versicherte Gebäude durch Druck oder Sog beschädigt ist, wird in der Regel von einer unmittelbaren Einwirkung durch einen Sturm angenommen. Es gibt aber auch Fälle, wo nur das Regenwasser in das Haus eindringt. Besteht Versicherungsschutz bei Sturm und Regenwasser?

Je nach Tarif gibt es unterschiedliche Voraussetzungen. Grundsätzlich besteht meistens nur dann Versicherungsschutz, wenn nachgewiesen wird, dass der Sturm eine Windstärke 8 hatte. Wenn durch einen Sturm Regenwasser ins Haus eintritt, so muss in der Regel auch eine Beschädigung am Haus nachgewiesen werden, sowie die Windstärke. Tritt alleine nur Regenwasser ohne Gebäudebeschädigung ein, ist der Nachweis schwer zu führen, wenn dann z.B. mögliche Baumängel oder eine Veralterung unterstellt werden kann, denn das ist nicht versichert.

Hinweis:
Der Versicherungsnehmer trägt die gesamte Beweislast (Vollbeweis), dass ein Sturms mit Windstärke 8 im Sinne der Versicherungsbedingungen am Schadentag auf dem versicherten Grundstück (also nicht in der Nähe) vorlag, z.B. durch ein meteorologisches Gutachten oder durch einen Beweis über den Deutschen Wetterdienst. Der Schaden am Haus muss also durch die Windlast verursacht worden sein. Lag z.B. nur eine Windstärke 7 vor, besteht kein Versicherungsschutz.

Ein Sturm ist also nicht bewiesen, wenn das Vorliegen von Windstärke 8 nur wahrscheinlich ist und besonders nachteilig dann, wenn an anderen Gebäuden der Umgebung keine entsprechenden Schäden festgestellt wurden (OLG Naumburg VK 14, 50; s. auch OLG Hamm r+s 01, 334 und OLG Hamm VK 14, 70 zur Camping-Versicherung AVBC 2001).

 

Besteht Versicherungsschutz, wenn vorher bereits Gebäudebestandteile beschädigt waren?

Wichtig ist, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist, auch wenn dieser nur Mitursächlichkeit ist, also bereits vorhandene Gebäudeschäden den Schaden begünstigen. Somit ist eine unmittelbare Einwirkung zur Erfüllung des Versicherungsschutzes gegeben (siehe auch OLG Hamm 20 U 22/15, juris; zur Mitverursachung durch Überschwemmung OLG Hamm VersR 18, 290).

 

Welche Lösung gibt es:

Besonders vorteilhaft sind Versicherungsbedingungen, die auf eine Windstärkenregelung verzichten und Gebäudebeschädigungen bereits nur bei einer Luftbewegung versichert sind. Der Versicherungsnehmer erspart sich nicht nur viel Ärger und mögliche rechtliche Auseinandersetzungen. Wichtige Leistungserbringungen erfolgen somit sehr zeitnah.


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