Slide 1
Gebäude-Versicherungen

Wer nicht auf die Qualität der Vertragsbedingungen achtet, kann im Schadenfall aufgrund von Deckungslücken alles verlieren. Im schlimmsten Fall verliert man die Wohnmöglichkeit, hat einen Kredit weiter zu bedienen und hat kein ausreichendes Einkommen, um ein neues Haus finanzieren zu können. Aus diesem Grund: Entscheiden Sie sich für bestmögliche Bedingungs-Qualitäten.

Bert Heidekamp
Analyst, Sachverständiger und Versicheurngsmakler

Bewertung: 5 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern aktiv
 

Haus mit Efeu 360x240 20Efeu an der Hauswand ist kein Gebäudebestandteil

Wenn durch Sturm ein Efeubewuchs von der Fassade abgerissen wird, dadurch die Hauswand beschädigt wird, muss damit rechnen, dass kein Versicherungsschutz besteht, je nach Tarif und Bedingungen. Gleiches gilt, wenn man selbst den Efeu entfernen will und die Hauswand dadurch beschädigt. Der Efeubewuchs ist kein Bestandteil des Gebäudes und folglich der versicherten Sache.

Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung leistet der Versicherer in der Regel eine Entschädigung nur für versicherte Sachen, die durch einen Sturm zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Voraussetzung ist, dass der Sturm entweder unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt oder sonstige Gegenstände auf versicherte Sachen wirft. Da ein „werfen“ nicht erfüllt ist, muss geprüft werden, ob ein Sturm unmittelbar Einwirkung auf die versicherte Sache hatte.

Efeubewuchs ist jedoch nach vielen Allgemeinen Bedingungen keine versicherte Sache und es wird inhaltlich klarstellt, dass Pflanzen nicht zu den versicherten Bestandteilen gehören. Auch wenn die Efeupflanze die Fassade vor „normalen“ Witterungseinflüssen schützen mag, so ist das nicht gleichbedeutend, dass es sich um eine versicherte Sache handelt. Abgesehen davon, dass eine Efeupflanze dauerhaft mit dem Boden verbunden ist, kann es deshalb gerade kein Gebäudezubehör sein, sondern ist ein Bestandteil des Grundstücks.

Das OLG Hamm ist u.a. auf dieses Thema mit dem Urteil am 3.6.22, 20 U 173/22 eingegangen.

Banner Bert Fragen und Antworten 1200x150 01

Tipp: Mit dem Versicherer direkt klären und eventuell eine Zusatzvereinbarung aushandeln. Zudem könnte eine Allgefahren-Deckung entsprechenden Schutz bieten. Es gibt auch Tarife ohne Windstärkenregelung, was je nach Einzelfall auch entscheidend sein könnte, wenn es um den Anspruch durch Sturm gehen sollte.


Please publish modules in offcanvas position.