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Gebäude-Versicherungen

Wer nicht auf die Qualität der Vertragsbedingungen achtet, kann im Schadenfall aufgrund von Deckungslücken alles verlieren. Im schlimmsten Fall verliert man die Wohnmöglichkeit, hat einen Kredit weiter zu bedienen und hat kein ausreichendes Einkommen, um ein neues Haus finanzieren zu können. Aus diesem Grund: Entscheiden Sie sich für bestmögliche Bedingungs-Qualitäten.

Bert Heidekamp
Analyst, Sachverständiger und Versicheurngsmakler
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Ueberschwemmung 01 360x240Die Rückstau-Klausel muss konkretisiert sein

Liegen unter anderem Rückstau-Schäden aufgrund von Starkregen vor, kann der Versicherer von der Leistung frei sein. Das hängt davon ab, wie die Rückstau-Klausel verfasst und ob eine wirksame Pflicht zur Wartung in den Bedingungen konkretisiert wurde.

Das OLG Frankfurter hat am 13.05.2022 (Urteil 7 U 71/21) darüber entschieden, wann eine wirksame Klausel zur Wartung der Rückstauklappe vorliegt. Die Klausel muss klare und eindeutige Handlungsanweisungen (Pflichten/Obliegenheiten) enthalten, um ein bestimmtes Verhalten vom Versicherungsnehmer verlangen zu können.

Der Fall

Im März 2019 hatte ein Versicherungsnehmer einen Überschwemmungsschaden und hat anschließend geklagt, da sein Versicherer die komplette Schadenzahlung mit der Begründung verweigerte, dass die Rückstauklappe laut den Bedingungen nicht ordnungsgemäß gewartet wurde.

In das Gebäude floss das Abwasser aus den Abflüssen in den Keller. Die Rückstausicherung mit einer Hebepumpe funktionierte jedoch nicht am Schadentag. Der Versicherer hat daraufhin die Entschädigungsleistung um 50 Prozent gekürzt. Begründet hat das der Versicherer, dass laut Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen anzubringen und diese funktionsbereit zu halten. 

Laut Versicherungsnehmer hat er seine Pflicht erfüllt, indem er persönlich zweimal im Jahr dies überprüft habe, aber die Wartung nicht darlegen und beweisen konnte. Für den Versicherer war also unklar, wie der Versicherungsnehmer die Wartung erfüllt haben soll. Aufgrund der fehlenden Beweise hat der Versicherer die fehlende Wartung als grobe Fahrlässigkeit gesehen. Laut Versicherer muss die Wartung durch einen Fachbetrieb nach DIN-Norm erfolgen. Dies bestätigte in der ersten Instanz auch das Landgericht Limburg, aber das OLG Frankfurt entschied zugunsten des Versicherungsnehmers.  

Worauf kommt es bei der Klausel an

Das OLG hat die Entscheidung des LG Limburg aufgehoben. Das OLG Frankfurt begründete dies damit, dass es in diesem Fall unerheblich ist, ob der Versicherungsnehmer die Rückstauklappe und Hebepumpe tatsächlich gewartet und funktionstüchtig gehalten habe. Denn die in den Bedingungen enthaltende Obliegenheitsklausel ist zu unbestimmt, nicht konkretisiert und verstoße damit gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Inhaltskontrolle/Treu und Glauben). 

§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der BGH hat laut Rechtsprechung erklärt, dass Obliegenheiten aufgrund ihrer einschneidenden Sanktionen so formuliert sein müssen, dass der Versicherungsnehmer klar und eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird.

Das OLG hat jedoch die zugrunde liegende Klausel als „völlig konturlos“ bewertet. Es ist für den Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennbar, ob die Obliegenheit zur Wartung durch den Versicherungsnehmer oder durch einen Fachbetrieb zu erfüllen ist. Auch vorgegebene Wartungsintervalle, die vom Versicherer verlangt werden oder dass es sich um eine DIN-gemäße Wartung handeln muss, wurden in der Klausel nicht genannt. Folglich bleibt der Versicherungsnehmer vollkommen im Unwissen, was von ihm verlangt werde. Durch das OLG Urteil musste der Versicherer weitere 11.000 EUR an den Versicherungsnehmer zahlen und eine Revision wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil rechtskräftig ist.

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Was ist, wenn der Versicherer bei Antragstellung nicht nach einer Rückstauklappe fragt? Wenn der Versicherer auf eine Obliegenheitsverletzung bei der Missachtung behördlicher Sicherheitsvorschriften verzichtet, ist dennoch der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Rückstauklappe zu warten?

Auch wenn der Versicherer auf eine Wartung der Rückstauklappe aufgrund behördlichen Bestimmungen oder Sicherheitsvorschriften verzichtet, bedeutet dies nicht gleichbedeutend, dass der Versicherungsnehmer frei davon ist, Wasser führende Anlagen, die zugänglich sind, zu warten. In der Regel vereinbart der Versicherer zusätzliche Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften, dass Wasser führende Anlagen und Einrichtungen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sind. Besonders im Schadenfall wird bekannt, welche Wasser führende Anlagen und Einrichtungen eventuell auch nach dem Versicherungsbeginn dazu gekommen sind und ebenfalls den vereinbarten Obliegenheiten unterliegen. Verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, könnte bei einer fehlenden Wartung es dennoch im Schadenfall zu einer Zahlung bzw. Leistungsanerkennung durch den Versicherer führen.

Auch vom Installationsbetrieb oder Hersteller einer Rückstauklappe kann eine turnusgemäße Wartung laut Anleitung bestehen, diese es zu erfüllen gilt. Im Schadenfall könnte der Versicherer auch auf solche Obliegenheiten verweisen. Diese kennt man in der Regel bei Heizungsanlagen. Wichtig ist, dass besonders bei Rückstauklappen darauf zu achten, was laut Bedingungen verlangt wird. 

Gilt die Pflicht zur Installation einer Rückstausicherung überall?

Die Pflicht über den Einbau einer Rückstauklappe oder Sicherung könnte sich aus der jeweils im Bundesland geltenden Landesbauordnung ergeben, worüber das örtliche Bauamt Auskunft erteilt.

Wer könnte im Schadenfall den Schaden ersetzen, wenn die Schutzmaßnahmen fehlen?

  • Leistung durch die Hausrat- und Gebäude-Versicherung
    Hat man die Elementarschadenversicherung in der Police berücksichtigt, besteht grundsätzlich Schutz. Aber besonders bei Rückstau-Schäden, Witterungsniederschläge und Überschwemmungen unterscheiden sich die Klauseln. Hier ist besonders achtzugeben und inwieweit eventuelle Obliegenheiten den Schutz einschränken. Besonders bei der Verletzung von Sicherheitsvorschriften aufgrund grober Fahrlässigkeit ist oft der Versicherungsschutz ausgeschlossen und begrenzt. Wenn die Versicherung nicht zahlt, könnte aber die Haftung auch woanders liegen, wie folgt.

  • Haftung von Städten oder Gemeinde
    Die Stadt oder Gemeinde ist verpflichtet, durch Neubau, Erhalt und Überwachung die Abwassernetze funktionstüchtig zu halten. Besonders zu klein ausgelegte Abwassersysteme oder verstopfte Leitungen können zu Schäden verursachen. Wird die Pflicht verletzt, könnten auch sie haften und schadenersatzpflichtig werden. Nicht selten wird laut Rechtsprechung dann der Schaden zwischen den Gemeinden und Gebäudebesitzer anteilsmäßig aufgeteilt.

  • Haftung des Vermieters
    Als Mieter kann auch einen direkten Anspruch gegen den Vermieter bestehen, sofern ein mangelhafter oder fehlender Rückstauschutz besteht. Entweder wurde ein solcher gar nicht eingebaut oder er funktioniert nicht richtig. Im Mietvertrag muss nicht darauf hingewiesen werden, da das Vorhandensein als stillschweigend angenommen wird. Hat jedoch der Mieter Kenntnis über einen fehlenden Rückstauschutz, könnte der Versicherungsschutz seiner Hausratversicherung versagen und ein Mitverschulden angerechnet werden. Hinweise über einen fehlenden Rückstauschutz könnte u. a. eine häufige Nässe im Keller sein.

  • Haftung von Architekten oder Bauunternehmer
    Auch einem Architekten kann bei der Planung oder beim Bauunternehmen beim Einbau des Rückstauventils einen Fehler verursachen. Im Schadenfall kann ein Schadensersatz berechtigt sein, z. B. durch einen Wassereinbruch. Zu beachten ist jedoch, dass Ansprüche verjähren können, bei Bauunternehmer z. B. fünf Jahre nach der Abnahme und bei Architekten fünf Jahre mit Ende des Jahres, indem der Auftraggeber davon erfahren hat, z. B. beim Verschweigen von Fehlern. In der Regel kann nach zehn Jahren kein Anspruch mehr geltend gemacht werden.


Unser Vergleichsprogramm hat unter anderem diese Frage mit unterschiedlichen Qualitätsmerkmalen bewertet.


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