Fensterscheiben durch Feuerwerks-Böller nicht versichert
Wird auf der Straße gefeiert, wie etwa zur Fußball-WM, entstehen dabei manchmal auch Schäden in umliegenden Geschäften. Die Eigentümer können von ihrer Wohngebäudeversicherung aber nicht immer vollen Ersatz verlangen. Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass eine Feuerwerkskörper zerstörte Schaufensterscheibe nicht zu seien. Schäden durch unbemannte Flugkörper versichert, ein Böller falle jedoch nicht unter den Begriff. (BLZ) Aktenzeichen: 2 S 354/03