Rohrschaden durch absacken nicht versichert
Jedes Mal, wenn er die Spülung betätigte, lief die Toilette eines bayrischen Hausbesitzers über. Die Rechnung für die Reparatur schickte er seiner Gebäudeversicherung, doch die Assekuranz weigerte sich zu zahlen. Das Rohr sei nicht kaputtgegangen, sondern wegen schlampig angebrachter Verbindungsteile auf einer Länge von viereinhalb Metern abgesackt. Das gelte versicherungstechnisch nicht als „Rohrbruch“, argumentierte die Versicherung – und bekam vor Gericht recht. Da die Rohre weder einen Riss noch ein Loch hatten, müsse der Hausbesitzer den Schaden selbst zahlen (Oberlandesgericht Bamberg, 1 U 241/05).
Quelle: wiwo